Arbeitsschutz & Strafrecht
Strafrechtlicher Lehrtext: § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen und Arbeitsschutzpflichten für Unternehmer und Sicherheitsmitarbeiter
Einführung
Im Strafrecht bedeutet das Begehen durch Unterlassen, dass jemand für einen tatbestandlichen Erfolg verantwortlich gemacht werden kann, obwohl er diesen Erfolg nicht durch aktives Tun, sondern durch Unterlassen einer gebotenen Handlung herbeigeführt hat. § 13 StGB regelt diese besondere Form der Täterschaft und stellt sie unter Strafe, wenn eine Garantenstellung besteht.
Garantenstellung im Arbeitsschutz
Unternehmer und Sicherheitsmitarbeiter (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) haben im Rahmen des Arbeitsschutzes spezielle Pflichten, die sie zu Garanten im Sinne des § 13 StGB machen. Diese Pflichten ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) sowie der DGUV Vorschrift 2.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (§ 3 ArbSchG). Diese Maßnahmen sollen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten (§ 4 ArbSchG). Versäumnisse können hier zur strafrechtlichen Haftung führen, wenn durch das Unterlassen der gebotenen Maßnahmen ein Erfolg im Sinne des § 13 StGB eintritt.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG)
Nach § 3 ASiG müssen Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Sie haben unter anderem die Pflicht, Arbeitsbedingungen zu beurteilen, Gefahrenquellen zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes vorzuschlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ASiG). Auch hier können Unterlassungen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Beispielhafte Anwendung im Kontext der ASR A1.3
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen des Arbeitsschutzes. Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ fordert beispielsweise, dass Sicherheitszeichen gut sichtbar und dauerhaft angebracht werden. Das Unterlassen dieser Maßnahme kann zur Haftung führen, wenn dadurch ein Arbeitsunfall geschieht.
Beispiel 1: Unternehmer
Ein Unternehmer unterlässt es, in einem gefährlichen Produktionsbereich ausreichend Sicherheitskennzeichnungen anzubringen. Ein Mitarbeiter erleidet daraufhin einen schweren Unfall, weil er die Gefahr nicht rechtzeitig erkennt. Hier könnte der Unternehmer nach § 13 StGB zur Verantwortung gezogen werden, da er die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlassen hat und eine Garantenstellung innehatte.
Beispiel 2: Sicherheitsmitarbeiter
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erkennt bei einer Begehung eine potenzielle Gefahrenquelle, schlägt jedoch keine Maßnahmen zur Beseitigung vor. Wenige Tage später kommt es zu einem Unfall an der betreffenden Stelle. Auch hier könnte eine strafrechtliche Haftung wegen Unterlassens in Betracht kommen, da die Fachkraft eine Garantenstellung hat und ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr vernachlässigt hat.
Relevanz der Ordnungswidrigkeiten
Neben der strafrechtlichen Haftung kann das Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Arbeitsschutz auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sieht Bußgelder für Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften vor, die keine Straftaten sind, aber dennoch erhebliche Folgen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können (§ 20 ASiG).
Fazit
Die Garantenstellung von Unternehmern und Sicherheitsmitarbeitern im Bereich des Arbeitsschutzes ist von großer Bedeutung für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der technischen Regeln wie der ASR A1.3 können strafrechtliche Konsequenzen wegen Unterlassens nach § 13 StGB vermieden werden. Es ist daher unerlässlich, dass alle erforderlichen Maßnahmen konsequent umgesetzt werden, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.